Die Diskussion über die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe bzw. Beihilfe zum Selbstmord erhitzt seit geraumer Zeit die Gemüter. Nachdem im April vorigen Jahres das niederländische Parlament das bis heute weltweit einmalige „Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung“ beschlossen hatte, das eben jene Legalisierung vorsah, ist die oftmals emotional geführte „Euthanasie-Diskussion“ zu keinem Ende gekommen.
Hierzulande ist der Begriff der Euthanasie stark mit der Erinnerung an die NS-Zeit und deren schleppende Aufarbeitung verknüpft. Die ethische Intention der heute im öffentlichen Diskurs geforderten Form der Sterbehilfe deckt sich auf den ersten Blick zwar nicht mit jener der nationalsozialistischen Euthanasie, deren Grundlage eine Bewertung des Lebens nach Massstäben der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und den Dogmen eugenisch-rassistischer NS-Ideologie bildeten (als Eugenik bezeichnet man die Forschung zum Zweck der Verhütung von schädlichen Erbeinflüssen). In Zeiten massiven Sozialabbaues im Gesundheitswesen und einem Trend hin zur Zwei-Klassen-Medizin scheinen jedoch auch ökonomische Beweggründe mit im Spiel zu sein. Der Tod eines Menschen, der sich aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in den kapitalistischen Verwertungsprozess reintegrieren lässt, wird so im Wortlaut der neoliberalen Pro-ponentInnen zum „sozial verträglichen Frühableben“.
Ein Beispiel für die bedenklichen Folgen der legalen wie illegalen Euthanasiepraxis in Europa ist der Fall einer deutschen Wachkoma-Patientin („Wachkoma“ ist ein Zustand des Bewusstseinsverlusts, dem der Ausfall der Gross-hirnrinde zu Grunde liegt.), deren Tochter im März 1998 beim Vormundschaftsgericht den Abbruch der zuvor eingeleiteten künstlichen Ernährung beantragte. Vor Jahren, argumentierte die 62-Jährige, habe sich ihre Mutter gegen künstliche Lebensverlängerung ausgesprochen. Amts- und Landgericht wiesen den Antrag zurück. Vor dem Frankfurter Oberlandesgericht focht sie daraufhin den Beschluss des Landgerichts an – mit Erfolg. Die Behandlung der Koma-Patientin, entschied das Gericht, dürfe abgebrochen werden, weil dies ihrem „wenigstens mutmass-lichen Willen“ entspreche.
Hier offenbart sich das gefährliche Potenzial der Sterbehilfe: Besonders weit geht hier der deutsche Rechtsphilosoph Norbert Hoerster, der bereits die „mutmaßliche Einwilligung“ zur Sterbehilfe als ausreichende Rechtfertigung für deren Durchführung betrachtet – eine Ansicht, die offensichtlich von Teilen der europäischen Justiz geteilt wird.
Situation in Österreich
Im Regierungsprogramm der ÖVP/FPÖ-Regierung heisst es zum Thema aktive Sterbehilfe: „Jeder Schritt in Richtung Sterbehilfe wird entschieden abgelehnt. Vielmehr soll ein Plan für den Ausbau des Hospizwe-sens und der Palliativmedizin (Schmerzmedizin) entwickelt werden.“
In Österreich ist aktive Sterbehilfe sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich nach dem Ärztegesetz verboten. Der Arzt oder die Ärztin ist aber nicht verpflichtet, aussichtslose Heilmethoden anzuwenden. Alles Tun oder Unterlassen, das kausal den Tod herbeiführen würde, ist verboten und fällt unter das Delikt „Tötung auf Verlangen“. Im § 77 StGB heisst es: “Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.”
Recht auf Sterben?
Einen wichtigen Bestandteil libertären Denkens bildet die Feststellung, dass jedem Menschen das Recht zusteht, über sein Leben frei zu entscheiden. Diese Feststellung ist jedoch als Argument für die Einführung der aktiven Sterbehilfe zum derzeitigen Zeitpunkt ungeeignet: Schenkt man Studien aus den Niederlanden und solchen über illegal durchgeführte Sterbehilfe in Belgien Glauben, so handelt es sich bei einem grossen Teil der Eutha-nasiepatientInnen um alte Men-schen. Besonders im Bereich der Altenversorgung und hier im Speziellen der Sterbebegleitung ist jedoch europaweit ein Mangel an Einrichtungen und budgetärer Zuwendung zu beobachten.
Der Wunsch, das eigene Leben zu beenden, ist zwar aus unserer Sicht vom ethischen Standpunkt her legitim, vielfach aber das Resultat unwürdiger Lebensbedingungen für Alte und Kranke in Heimen oder Krankenhäusern. Hier wäre ein Fokus auf die Verbesserung der Lebensumstände notwendiger als eine Regelung für den Wunsch nach Lebensbeendigung aufgrund selbiger.
Trotzdem ist eine Distanzierung der Linken vom reaktionären Teil der KritikerInnen unbedingt erforderlich, da dieser seine Position auf dem menschenverachtenden christlichen Konstrukt des gottgegebenen Lebens aufbaut, das auch nur Gott beenden dürfe. Dem Menschen wird somit die Entscheidung über den eigenen Körper grundsätzlich verwehrt.