Die Hausdurchsuchungen und Festnahmen gegen AktivistInnen der Tierrechtsbewegung sind eine Bedrohung für alle politischen AktivistInnen. Denn sie zeigen die juristischen Möglichkeiten des Staates Österreich in der Verfolgung politischer AktivistInnen. Die österreichische Justiz schlägt hart zu gegen AktivistInnen der Tierrechtsbewegung (Mehr zum konkreten Verfahren hier). Die Bedeutung des Falles geht aber weit über den Anlaßfall hinaus. Denn die Paragraphen, die jetzt gegen diese AktivistInnen angewendet werden, sind so flexibel, dass sie auch gegen andere soziale AktivistInnen eingesetzt werden können. Und gerade jetzt, im nationalen Freuden-taumel der EM ist es wohl auch leichter möglich, solche Angriffe zu forcieren.
Der entscheidende Paragraph für unsere Betrachtung ist der der Paragraph 278 "Kriminelle Vereinigung" des Strafgesetzbuches (StGB) mit den Zusatzparagraphen 278a "Kriminelle Organisation" und 278b "Terroristische Vereinigung". (Der Originaltext der Paragraphen findet sich am Ende des Artikels).
"Kriminelle Organisation", Paragraph 278a StGB
Eine kriminelle Organisation ist eine "auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größe-ren Zahl von Personen" (Die Judikatur geht beim Begriff "längere Zeit" von ca. 3 Monaten aus). Unternehmens-ähnlich bedeutet das Vorliegen von Arbeitsteilung (zB Planung und Ausführung), einen hierarchischer Aufbau (Weisungsbefugnisse bzw -gebundenheit) sowie eine bestimmte vorhandene Infrastruktur (zB Organisations-vermögen). Eine größere Anzahl von Personen ist als weiteres Merkmal einer kriminellen Organisation erforder-lich – hier hat die Rechtsprechung einen Richtwert von zehn Personen entwickelt – es scheint also nicht unbe-dingt ein Zufall, dass nun genau 10 TierrechtsaktivistInnen in Untersuchungshaft sitzen.
Eine kriminelle Organisation benötigt eine Zielsetzung – die strafrechtlichen Möglichkeiten diesbezüglich finden sich im den Ziffern 1 bis 3. Jeweils eine Alternative aus jeder einzelnen Ziffer muss gemeinsam vorliegen, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Ziffer 1: Die Gesetzgebung hatte bei der Einführung des Delikts der kriminellen Organisation klare Vorstellun-gen, welche Bereiche der organisierten Kriminalität damit pönalisiert werden sollen, weswegen im Absatz zur Ziffer 1 des § 278a StGB z.B. Suchtmittelhandel, Schlepperei oder Waffenhandel dezidiert erwähnt werden. Geschützte Rechtsgüter sind jedenfalls Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum – die kriminelle Organisation muss es sich zum Ziel gesetzt haben, wiederkehrend und geplant schwerwiegende strafbare Handlungen gegen diese Rechtsgüter zu begehen.
Ziffer 2: Die Ziffer 2 behandelt das Streben der kriminellen Organisation nach massiven finanziellen Vorteilen (> 50.000 €) oder einem großen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft – dieser angestrebter Einfluss muss ein erheblicher sein, das bedeutet, dass grundsätzliche Entscheidungen politisch oder wirtschaftlich Verantwortlicher dadurch massiv beeinflusst werden sollen. Die Beeinflussung einzelner Unternehmen ist nicht ausreichend – der angestrebte Einfluss bezieht sich auf Wirtschaft oder Politik als Ganzes.
Ziffer 3: Die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnamen oder alternativ die Bestechung und Einschüchte-rung anderer sind die Strafbestandsmerkmale der Ziffer 3. Was genau unter Abschirmung gegen Strafverfol-gungsmaßnahmen zu verstehen ist, wurde von Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Es müssen jedenfalls Mit-tel sein, die zum Schutz der kriminellen Organisation vor Strafverfolgung gegen die Behörden ergriffen werden und über die ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnamen bei der Verwirklichung verbrecherischer Vorhaben hinaus-gehen, wie z.B. die Gründung von Scheinfirmen zu Tarnzwecken, der häufige Wechsel von Wertkartenhandys, Verwendung von Codes bei der internen Kommunikation, die Anmietung von konspirativen Wohnungen oder andere Strategien, die die Strafverfolgung erschweren oder unmöglich machen sollen.
Es gibt aber auch abweichende Lehrmeinungen, die im häufigen Wechsel von Wertkartenhandys und dem Ver-wenden von Codewörtern noch keine Abschirmung in besonderer Weise sehen
Der Paragraph ist ein so genanntes "Vorbereitungsdelikt", das heißt, dass der Tatbestand der kriminellen Organi-sation ein im Vorfeld zukünftiger verbrecherischer Aktivitäten liegendes Verhalten erfasst, das für sich alleine gesehen straflos wäre.
"Kriminelle Vereinigung", Paragraph 278 StGB
Das österreichische Strafrecht kennt neben dem §278a auch noch die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB, die sich – abgesehen von der niedrigeren Strafandrohung (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auch durch den weniger bis gar nicht ausgeprägten Organisationsgrad und die geringere Personenanzahl (ab 3 kann mensch Teil einer kriminellen Vereinigung sein) von der kriminellen Organisation unterscheidet. Vor allem aber kommen hier auch andere Delikte ins Spiel, konkret "geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien" sowie Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz.
Weiters ist es keineswegs nötig, selbst an den Delikten beteiligt zu sein. Für die Mitgliedschaft in einer solchen kriminellen Vereinigung reicht bereits die "Bereitstellung von Informationen" oder das Wissen, dass die eigene Beteiligung die Straftat fördert. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Vor allem die "Förderung" ist natürlich ein Gummiparagraph. Das ist einfach und es werden sich schon Hinweise auftreiben lassen, dass der oder die eine oder andere von strafbaren Handlungen wusste – die "Förderung" ebenjener ist dann zweifellos auch schnell konstruiert. Bereits eine Solidaritätsaktion könnte vielleicht eine Förderung darstellen.
"Terroristische Vereinigung", 278b StGB
Die Justiz hat aber noch schärfere Waffen gegen AktivistInnen im Arsenal. Vor allem problematisch ist der ös-terreichische Antiterrorparagraph 278b StGB. Dieser Paragraph ist die österreichische Version der US-Phobien vor angeblich in Permanenz drohenden Terrorattacken (und so wie in den USA wird er sehr schnell gegen weite-re Bevölkerungsgruppen eingesetzt). Bereits die "Drohung mit terroristischen Straftaten" ist "mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren" zu bestrafen. Was aber ist eine "terroristische Vereinigung" laut StGB? "Ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt wer-den.
Und jetzt wird es endgültig problematisch. Denn solche Straftaten können laut Paragraph 278c des StGB etwa auch Körperverletzungen, Nötigung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung oder Verstöße gegen das Waffengesetz sein. Und zwar dann, wenn "die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören."
Wir stellen uns also vor: ArbeiterInnen streiken. Eine Streikpostenkette wird von der Polizei angegriffen. Dabei kommt es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei (Körperverletzung), die ArbeiterInnen stoßen Drohungen aus (gefährliche Drohung) und im Rahmen der Auseinandersetzungen gibt es Sachbeschädigungen. Ein großer Streik ist wahrscheinlich "eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens" und wenn die ArbeiterInnen gar Sozialis-tinnen sind, dann soll ihre Aktion wohl auch die "wirtschaftlichen Grundstrukturen eines Staates" erschüttern. Wenn diese ArbeiterInnen in einer Betriebszelle zusammengefasst sind und sich somit organisieren, tun sie das wohl "über einen längeren Zeitraum" und sind sicher auch "mehr als zwei Personen". Eingeschränkt wird zwar, dass "Die Tat (…) nicht als terroristische Straftat [gilt], wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten aus-gerichtet ist", doch ob die Judikatur einen Streik um bessere Sozialbedingungen als Menschenrecht wahrnimmt, ist fraglich.
Im Zuge schärferer politischer Auseinandersetzungen hat sich der Staatsapparat unter dem Vorwand des "Kampfes gegen den Terror" ein ganzes Arsenal von juristischen Waffen zugelegt. Der Staat wird nicht zögern, diese Waffen gegen AktivistInnen einzusetzen. Die stärkste Waffe aber, die die ArbeiterInnenbewegung und die Linke hat, ist die der massenhaften Aktion und Solidarität.
Webtipp:
auf http://antirep2008.lnxnt.org/ finden sich Antirepressionsinformationen zum aktuellen Verfahren sowie Hin-tergrundinformationen der Rechtshilfe zu den besprochenen Paragraphen, aus denen auch in diesem Artikel zitiert wird.
auf www.ris.bka.gv.at, dem Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes, kann das österreichische Recht im Original nachgelesen werden
Originaltext der besprochenen Paragraphen:
Kriminelle Vereinigung, § 278 StGB
§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Perso-nen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den §§ 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestra-fen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorha-ben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird. Kriminelle Organisation, § 278a StGB
§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Perso-nen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radio-aktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfol-gungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.
Terroristische Vereinigung, § 278b StGB
§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Per-sonen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder meh-rere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden. Terroristische Straftaten, § 278c StGB
§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 75),
2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,
3. erpresserische Entführung (§ 102),
4. schwere Nötigung (§ 106),
5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
8. Luftpiraterie (§ 185),
9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder
10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Orga-nisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtli-chen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwend-baren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokrati-scher und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
Terrorismusfinanzierung, § 278d StGB
§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines ge-waltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung da-mit,
4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen an-deren zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internatio-nalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, so-fern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff o-der eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Platt-form befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Ver-sorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Kör-perverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Sys-tems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder ei-ner anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu ei-nem Tun oder Unterlassen zu nötigen, verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die finanzierte Tat androht. (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.