Repression und Arbeiter/innen/bewegung in Österreich

Zuletzt gab es in Österreich Anzeichen verstärkter staatlicher Repression: gegen Tierrechtler/innen, gegen Demonstrant/inn/en, gegen Fußballfans. Mit dem FPÖ Innenminister ist eine weitere Zunahme zu erwarten. Wir arbeiten hier auf, wie die österreichische Arbeiter/innen/bewegung zwischen 1867 und 1914 mit der staatlichen Repression umging.Von Victor Adler, der die österreichische Sozialdemokratie von ihrer Gründung am Hainfelder Parteitag (1888/1889) bis zum Ende der Monarchie 1918 geführt und den Leo Trotzki einmal als einen „der geistreichsten Männer in Europa“ bezeichnet hatte,i stammt der oft zitierte Ausspruch, die österreichische Staatsordnung sei definiert als „Despotismus, gemildert durch Schlamperei“. Das obrigkeits-staatliche Verhältnis der Habsburger Monarchie und ihrer Regierungen zur Arbeiter/innen/bewegung bestätigt nur diesen Ausspruch.

Denn im Vergleich zu anderen Ländern gibt es durchaus nicht uninteressante Spezifika, die die Methoden der Repression, wie sie in Österreich angewandt wurden, charakterisieren. So war etwa im Deutschen Reich von 1878 bis 1890 das „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“, das „Sozialistengesetz“, in Kraft, mit dem die Parteiarbeit außer Gesetz gestellt worden war. In Österreich hingegen fehlte ein auch nach außen klar gegen die Arbeiter/innen/bewegung gerichtetes „Sozialistengesetz“ – der Staat behalf sich hierzulande mit einer reichen Palette an Notverordnungen und Ausnahmeverfügungen, die zwar „neutral“ formuliert und nicht von vorneherein gegen einen bestimmten Gegner gerichtet waren, aber speziell und treffsicher gegen die Arbeiter/innen/bewegung und die nationalen Bewegungen angewandt wurden.

Für den deutschen Reichskanzler Otto von Bismarck waren die 1875 gegründete Sozialistische Arbeiterpartei und die junge Gewerkschaftsbewegung Feinde des Deutschen Reiches, gegen die von Anfang an mit repressiven Maßnahmen vorgegangen wurde. So bezahlten August Bebel und Wilhelm Liebknecht ihre Opposition gegen den Deutsch-Französischen Krieg (1870/1871) und ihre Solidarität mit der Pariser Kommune von 1871 im Leipziger Hochverratsprozess mit einer Verurteilung zu zwei Jahren Festungshaft.

Sozialdemokraten konnten sich zwar im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des deutschen Reichstages bzw. der Landtage legal betätigen (die Wahlgesetzgebung sah eine reine Persönlichkeitswahl vor), außerhalb des Reichstags war ein öffentliches Auftreten für die Ziele der SAP allerdings mit großem Risiko verbunden. Sozialdemokratische Zusammenschlüsse wurden verboten, ebenso die sozialistischen Gewerkschaften, der Allgemeine Deutsche Arbeiterverein und andere Arbeiter/innen/organisationen. Die Regierung nutzte auch die Möglichkeit, sozialistische Zeitungen und Zeitschriften zu verbieten. Auf Grundlage des „Sozialistengesetzes“ wurden innerhalb der zwölf Jahre seines Geltungsbereiches etwa 1.300 Druckschriften und über 330 Arbeiterorganisationen verboten, nach § 28 des Sozialistengesetzes wurden 797 Sozialdemokraten als „Agitatoren“ aus Orten ausgewiesen, in denen der „kleine Belagerungszustand“ verhängt worden war.

Trotz aller Verfolgungen gelang Bismarck die Zerschlagung der Sozialdemokratie nicht. Die sozialdemokratische Fraktion konnte ihre Stimmen während des Sozialistengesetzes bis 1890 verdreifachen: Bei den Reichstagswahlen von 1881 bis 1890 nahmen die Stimmen für Sozialdemokraten von etwa 312.000 auf 1,4 Millionen zu.

Staatsgrundgesetz 1967

In der Habsburger Monarchie hingegen gingen die staatlichen Repressionsorgane nach dem Staatsgrundgesetz von 1867 einen anderen Weg. Im Grundsätzlichen sind es drei voneinander geschiedene Perioden mit deutlich unterschiedlichen Strategien in der Bekämpfung der Arbeiter/innen/bewegung, die wir im 19. Jahrhundert ab der zweiten Hälfte der 1860er Jahre vor uns haben: Eine reicht vom Beginn einer organisierten proletarischen Bewegung von 1867 bis in die 1880er Jahre, eine zweite von der Wiederbegründung der sozialdemokratischen Bewegung am Hainfelder Parteitag (1888/1889) bis etwa zur Jahrhundertwende, eine dritte von der Jahrhundertwende bis zum Ausbruch des Krieges 1914.

Im Unterschied zum exklusiv gegen die proletarische Bewegung gerichteten Sozialistengesetz des 1871 in Versailles gegründeten Deutschen Reiches setzten die österreichischen Regierungen nach einer repressiven Anfangsphase auf andere, wenn auch nicht weniger effektive Varianten der Bekämpfung der Arbeiter/innen/bewegung. Die österreichische Klassenbewegung des Proletariats hatte – entsprechend der historischen Verspätung der Habsburger-Monarchie – einen zeitlichen Rückstand gegenüber den weiter entwickelten Bewegungen in England, Frankreich oder Deutschland. Das war nicht nur einer rigorosen Unterdrückungspolitik des Neoabsolutismus nach der Niederschlagung der Revolution von 1848/1849 zu verdanken, sondern in erster Linie das Ergebnis der Rückständigkeit der österreichischen Industrie, der Schwäche des Kapitals und des dementsprechend geringen Gewichts, das der Arbeiter/innen/bewegung bis in die 1860er Jahre zukam.

Nach der Niederlage der Revolution von 1848/1849 war die Bourgeoisie in Österreich bereit gewesen, auf die Ideale der bürgerlichen Revolution zu verzichten und sich im Austausch gegen eine kapitalfreundliche Wirtschaftspolitik mit dem absolutistischen Regime von Kaiser Franz Josef I. zu arrangieren. Nach außenpolitischen Misserfolgen musste der Kaiser mit dem Februarpatent (1861) einer Verfassung zustimmen, die der Bourgeoisie im Reichsrat das Übergewicht sicherte. Mit der Niederlage im Krieg gegen Preußen (1866) war die österreichische Bourgeoisie 1867 schließlich zu einem Kompromiss mit dem ungarischen grundbesitzenden Adel gezwungen – die Monarchie wurde in zwei Herrschaftsgebiete geteilt und zur Kaiserlich-Königlichen österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie umgebildet.

Das Staatsgrundgesetz von 1867 bot im österreichischen Reichsteil der Arbeiter/innen/bewegung erneute Möglichkeiten zu einer offenen politischen Betätigung. Für beinahe zwei Jahrzehnte einer legalen Existenz beraubt, waren jetzt wieder Arbeiter/innen/vereine möglich: November 1867 wurden die Statuten des Wiener Arbeiterbildungsverein genehmigt. Dieser leitete eine neue Entwicklungsetappe der Arbeiter/innen/bewegung ein – in allen Industriegebieten Österreichs entstanden Arbeiter/innen/vereine, regelmäßig abgehaltene Massenversammlungen, die „Arbeitertage“, dienten auch der Diskussion von Grundlagen einer selbständigen Arbeiter/innen/bewegung.

Im Oktober des darauf folgenden Jahres wurde in Wien ein „Sozialdemokratisches Komitee“ gegründet – unter Vorsitz von Dr. Hippolyt Tauschinksy, der den Konstituierungsprozess der selbständigen Arbeiter/innen/bewegung der kommenden Jahre dominieren sollte. Diesem Komitee war jedoch kein langes Leben beschieden – zwei Monate später, im Dezember 1868, wurde es behördlicherseits bereits wieder aufgelöst. April 1869 wurden sämtliche Mitglieder des Komitees zu 14 Tagen Arrest verurteilt. Das war ein erstes Indiz dafür, dass die Institutionen des Staates dem sprunghaften Anwachsen der Arbeiter/innen/bewegung nicht tatenlos zuzusehen bereit waren. Denn parallel zum Anwachsen der Bewegung begann diese auch stärker sozialistische Konturen anzunehmen. November 1869 wurde ein interministerielles Komitee zur Bekämpfung der Arbeiter/innen/bewegung eingerichtet, um die Abwehrmaßnahmen zu koordinieren. Eigene Ämter wurden bei den Polizeibehörden installiert, ein regelmäßiger internationaler schriftlicher und mündlicher Informationsdienst zum Kampf gegen die Internationale Arbeiter-Assoziation (IAA) installiert. Die österreichischen Behörden setzten in ihrem Kampf gegen die Arbeiter/innen/bewegung auf eine Unzahl an Konfidenten, deren Berichte – die Spitzel wollten die Notwendigkeit ihrer Existenz eben durch besonders drastische Schilderungen untermauern – das hysterische Bild einer ins Maßlose gesteigerten Bedrohung ergaben.

Viele Funktionäre machten sich angesichts der Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und Konfiskationen keine Illusionen und erwarteten einen gegen die junge Arbeiter/innen/bewegung gerichteten großen Schauprozess. Die Erbitterung der Arbeiter/innen kulminierte in einer großen Demonstration vor dem Reichsratsgebäude im Dezember 1869. Mit einer Bittschrift für ein freies Genossenschaftswesen und zur Gewährung des freien Koalitionsrechts, also des Rechts, sich frei und ungehindert versammeln und organisieren zu können, begab sich eine elfköpfige Delegation zu Ministerpräsident Taaffe. Nur wenige Tage später wurden sämtliche Delegationsmitglieder verhaftet, ein großer Prozess sollte folgen, der zur „endgiltigen“ Niederschlagung der gemeingefährlichen Arbeiterbewegung führen sollte. Um dies zu erreichen, wurden März 1870 alle weiteren bekannten Repräsentanten der Arbeiter/innen/bewegung verhaftet, darunter Andreas Scheu, Johann Most und Heinrich Oberwinder. Am 4. Juli 1870 begann parallel zum Kriegsbeginn Preußens und Frankreichs, was der Verfolgung eine breitere Dimension gab, der große Hochverratsprozess, dem im März 1870 bereits eine Generalprobe mit dem Hochverratsprozess gegen Ludwig Neumayer in Wiener Neustadt vorausgegangen war.

Gleichzeitig allerdings machte die Obrigkeit auch Zugeständnisse: Mit 7. April 1870 wurde das Koalitionsverbot aufgehoben – Gewerkschaften, wenn auch vorderhand nur auf lokaler Ebene, konnten ins Leben gerufen werden.

Die Arbeiter/innen/bewegung reagierte auf die Herausforderung des Hochverratsprozesses gut gerüstet: durch genaue stenographische Aufzeichnungen gelang es, bereits zwei Tage nach dem 4. Juli das erste Heft der Prozessberichte zu veröffentlichen. Herbst 1870 lag der ganze Prozessverlauf als Buch vor. Es war eine bedeutende journalistische, politische und organisatorische Leistung von Heinrich Scheu und seinen wenigen Helfer/inne/n.ii Heinrich Scheu war zu dieser Zeit die zentrale Persönlichkeit der österreichischen Arbeiter/innen/bewegung, stand in intensivem Kontakt zu August Bebel und Wilhelm Liebknecht und gab in Wien die Arbeiter/innen/zeitung „Volkswille“ heraus. Es gebührt zur Ehre der jungen, noch unerfahrenen österreichischen Arbeiter/innen/bewegung, dass sich alle Angeklagten ohne jeglichen Vorbehalt und trotz der gravierenden Anklage des Hochverrats als Sozialdemokraten bekannten.

Wie vorgesehen, endete der Prozess mit Verurteilungen: Der von den Angeklagten propagierte „freie Volksstaat“ könne nichts anderes als die „demokratische Republik“ sein, die politische Aktivität der Angeklagten sei auf „Hass und Verachtung gegen das Bestehende“ ausgelegt. Johannes Most, Andreas Scheu und Johann Pabst wurden wegen „erwiesenen Hochverrats“ zu fünf Jahren, Heinrich Oberwinder zu sechs Jahren Kerkerhaft verurteilt, zehn weitere Angeklagte wurden wegen „öffentlicher Gewalttätigkeit“ zu zwei bis zwölf Monaten verurteilt.

Die drakonischen Urteile gegen die Hauptangeklagten wurden begleitet von einer Sozialistenhetze und weiteren Verfolgungen gegen die organisierte Arbeiter/innen/bewegung: Wenige Tage nach dem Urteil wurden alle gewerkschaftlichen Fachvereine und Arbeiter/innen/bildungsvereine polizeilich aufgelöst – allein in Wien betraf dies neben dem Arbeiterbildungsverein 26 berufliche Fachvereine. Die Regierung nahm Proteste gegen diese Maßnahmen in Kauf, wollte sie doch einerseits eine weitere Ausbreitung der Arbeiter/innen/bewegung verhindern und sich andererseits durch die generelle Auflösung der Vereine eine genauere Untersuchung der Staatsgefährlichkeit der einzelnen Vereine ersparen.

Gegen Heinrich Scheu, der die Prozessberichterstattung übernommen hatte und im Sommer und Herbst Protestversammlungen gegen die Urteile im Hochverratsprozess einberufen hatte, wurden mehrfach Pressedelikte verhandelt. In einem weiteren Prozess gegen ihn wurde er allerdings von den Geschworenen freigesprochen, womit auch die Urteile im großen ersten Prozess in Zweifel gezogen wurden. Nur kurze Zeit später wurden Anfang Februar 1871 die Urteile im Hochverratsprozess aus formalen Gründen aufgehoben. Dem unsicheren Ausgang einer Prozess-Neuauflage entging die Regierung durch ein allgemeines Amnestiegesetz, in dessen Genuss auch die verurteilten Repräsentanten der Arbeiter/innen/bewegung kamen. In einer großen Massenversammlung legte Heinrich Scheu Ende Februar 1871 vor 8.000 Teilnehmer/inne/n seine „Funktion“ als faktischer Leiter der Wiener Bewegung wieder in die Hände der Freigelassenen.

Fraktionskämpfe

Seit 1869 war die österreichische Arbeiter/innen/bewegung von politischen Gegensätzen geprägt, die 1872 und in den folgenden Jahren zur Spaltung führten. Die gemäßigte Strömung wurde von Heinrich Oberwinder repräsentiert, der die Arbeiter/innen/bewegung in eine Kooperation mit Liberalen und Regierungsvertretern führen wollte, Kompromisse auf Kosten des allgemeinen und gleichen (Männer-) Wahlrechts einzugehen bereit war und eine deutschnationalistische, anti-tschechische Haltung einnahm. Oberwinder blieb in der Minderheit gegenüber der „radikalen“ Strömung um Andreas Scheu, die März 1874 in Neudörfl zum Gründungsparteitag der Sozialdemokratie zusammentrat.

Doch zu diesem Zeitpunkt war die Arbeiter/innen/bewegung bereits geschwächt: Die Wirtschaftskrise des Jahres 1873 und die folgende Stagnation hinderte sowohl die Gewerkschafts- als auch die politische Arbeiter/innen/bewegung an einer Weiterentwicklung. Die radikale Richtung setzte sich zwar als die stärkere Strömung durch, aber der Neudörfler Parteitag (1874) führte nicht zur Herausbildung einer festgefügten Organisation. Zudem trug die Wirtschaftskrise ab 1873 weiter dazu bei, dass die Arbeiter/innen/bewegung aus einer Position der Defensive heraus agieren musste und sich nun noch schwerer tat, den behördlichen Schikanen und Verfolgungen standzuhalten.

Im Mai 1874 wurde das Neudörfler Programm für staatsgefährlich erklärt, alle Versammlungen, in denen das Programm besprochen wurde, waren damit automatisch kriminalisiert. Im Juli 1874 wurde einer der Proponenten der Sozialdemokratischen Partei, Hippolyt Tauschinksy, verhaftet und gemeinsam mit 31 Genossen wegen Gründung eines Geheimbundes vor Gericht gestellt. Schon in diesem Prozess versuchten die Staatsbehörden, vom unsicheren politischen Terrain wegzukommen (eine Anklage wegen Hochverrats unterblieb) und die Anklage auf ein weniger brisantes, leichter zu kriminalisierendes Gebiet zu verlegen: Tauschinksy wurde zwar wegen Gründung einer geheimen politischen Gesellschaft verurteilt, jedoch nahm großes Gewicht im Prozess die Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche ein. Wegen „Religionsstörung“ wurde in einem Revisionsverfahren das Urteil gegen Tauschinksy schließlich sogar von vier auf neun Monate erweitert: Damit war erreicht, was anfänglich nicht erzielt werden konnte: Die Vermengung eines „religiösen Vergehens“ mit dem eigentlichen Anliegen, die junge Arbeiter/innen/bewegung zu ersticken.iii

Dieses Vorgehen sollte sich auch in Hinkunft bewähren: Die staatlichen Behörden waren dann besonders erfolgreich, wenn sie die Arbeiter/innen/bewegung nicht direkt angriffen, sondern politische Konflikte auf die Ebene von Ehrenbeleidigungen, von einfachen Pressvergehen und damit von der Ebene der hohen Politik und der Geschworenengerichte auf die des Bezirksgerichts herabdrückte: Die Repräsentant/inn/en der Bewegung konnten so kriminalisiert, finanziell empfindlich getroffen und zumindest für einige Zeit effektiv aus der Bewegung ausgeschaltet werden. Die Taktik erwies sich als sehr effektiv: Den Behörden war bald klar geworden, dass es nicht so sehr darauf ankam, die sozialistische Bewegung als solche zu bekämpfen, als vielmehr darauf, die wenigen bewussten aktiven Sozialisten gezielt auszuschalten, sie mit Verfahren, auch wenn diese von weniger großer politischer Brisanz waren, zu überziehen und einzelne gezielt auch beruflich zu ruinieren und an ihnen ein Exempel zu statuieren.

Ab 1879 zeigten sich neue Spaltungen in der österreichischen Arbeiter/innen/bewegung – beeinflusst vor allem von den Diskussionen zwischen Marxist/inn/en und den Anhänger/inne/n Michail Bakunins in der internationalen revolutionären Bewegung und von Auseinandersetzungen nach dem Erlass des Sozialistengesetzes im Deutschen Reich. 1884 nahmen die kaiserlichen Behörden mehrere Attentate zum Anlass für verschärfte Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber der Arbeiter/innen/bewegung. 1884 wurde in den Gerichtshofsprengeln Wien und Korneuburg der Ausnahmezustand verhängt, im Jahr darauf auch in Wiener Neustadt. In allen drei Gebieten blieb der Ausnahmezustand, der eindeutig gegen die Arbeiter/innen/bewegung gerichtet war, aber allgemein galt, bis zum 8. Juni 1891 aufrecht.

Anlass für die Verhängung des Ausnahmezustands waren mehrere Attentate und ein gewöhnliches Verbrechen, die von der Polizei zu einer anarchistischen Bedrohung aufgebauscht wurden: 1882 war der Schuhwarenfabrikant Joseph Merstalliger betäubt und ausgeraubt worden. Die Polizei verstand es, das Attentat als politisch motiviert zu verschleiern, die unbekannten Täter mutierten zu anarchistischen Gewalttätern. Hingegen handelte es sich in zwei weiteren Fällen eindeutig um klassische politische Taten. Die Polizeiagenten Blöch und Hlubek hatten über Jahre Denunziationen in der sozialistischen Bewegung gefördert, hatten in Redaktionsstuben spioniert und ganze Familien überwacht. Ressentiments gegen das Spitzelwesen waren also in der ganzen Arbeiterschaft vorhanden. Der Ermordung des für die Überwachung von Sozialist/inn/en und organisierte Spionage- und Überwachungsaktionen in proletarischen Kreisen zuständigen Polizeikonzipisten Franz Hlubek (15.12.1883) und des im selben Metier tätigen Polizeikommissärs Ferdinand Blöch (25.1.1884) kam in diesem Zusammenhang also wohl einiges Gewicht zu.iv Hermann Stellmacher und Anton Kammerer, die beiden Täter, die knapp vor dem zweiten Attentat den Wechselstubenbesitzers Eisert in Wien (10.1.1884) ermordet hatten, wurden im Februar 1884 gefasst und am 6. August bzw. am 20. September 1884 in Wien hingerichtet. Die Sozialdemokratie hatte sich sofort nach den Attentaten von diesen distanziert, aber trotzdem wurde der Ausnahmezustand verhängt, 1886 noch ein „Anarchistengesetz“, das sich aber ebenfalls gegen die Arbeiter/innen/bewegung als solche richtete, nachgereicht.

Dass diese unabhängig von der politischen Ausrichtung in den kommenden Jahren unter der politischen Unterdrückung zu leiden hatte, war sicher ein wesentlicher Grund für die Einigung des Großteils der Radikalen und der Gemäßigten am Hainfelder Parteitag (1888/1889). Denn beide Strömungen waren in der Defensive, und beiden Strömungen fehlten glaubwürdige Strategien für die Umsetzung ihrer politischen Konzeptionen. Und beide Strömungen, sowohl die Radikalen als auch die Gemäßigten, waren mit ihrem politischen Instrumentarium in eine Sackgasse geraten: Die Gemäßigten konnten ihre politischen Konzepte nicht glaubwürdig weiter entwickeln, weil ihnen auf Seiten der Regierung und der Bourgeoisie Partner fehlten, mit denen sie hätten manövrieren können. Einer Integrationspolitik in den bürgerlichen Liberalismus fehlte einfach die politische Basis.v Der Radikalismus wurde zwar durch die wirtschaftliche und politische Rückständigkeit der Habsburger Monarchie ebenso wie die staatlichen Unterdrückungsmaßnahmen und die politisch feindliche Haltung des bürgerlichen Liberalismus begünstigt, aber andererseits fehlte auch den Radikalen ein glaubwürdiges Gegenkonzept zu der im Grunde sozialreformerischen Ausrichtung vieler Arbeiter/innen/funktionäre. Dazu kam, dass die terroristischen Aktionen von 1883/1884 isolierte Aktionen waren und sich nicht auf ein breiteres Milieu stützen konnten – von Karl Kautsky wurde der Radikalismus der 1880er Jahre mit Recht als eine „eigentümliche Stimmung der Massen“ ohne klares Konzept charakterisiert.vi

Die politische Sackgasse, die Solidarisierung gegen die alle Strömungen treffende staatliche Unterdrückung und der neuerliche Aufschwung der Bewegung ab 1886 bereitete den Boden für eine Einigung, die zum Hainfelder Parteitag führen sollte. Als zum Jahreswechsel 1888/1889 der Einigungsparteitag zusammentrat, bestanden die alten Fronten in der sozialdemokratischen Bewegung kaum noch. Nur drei Delegierte, darunter Rißmann aus der Steiermark, stellten sich gegen die Einigung und versuchten die Traditionen des radikalen Flügels weiterzuführen, nur eine kleine Minderheit der österreichischen Arbeiter/innen/bewegung bekannte sich noch zu den anarchistischen Traditionen der „Propaganda der Tat“, wie sie von Johann Most und Josef Peukert vertreten wurden.

Die offizielle Regierungspolitik gegenüber der Arbeiter/innen/bewegung war in der Periode von 1884 bis zum Anfang der 1890er Jahre von den Ausnahmeverfügungen gegen die Sozialist/inn/en und dem sogenannten „Anarchistengesetz“ geprägt gewesen. Juni 1891 liefen jedoch auch in Wien die Ausnahmebestimmungen aus – angesichts der anwachsenden sozialdemokratischen Bewegung und der erfolgreichen Massenaktionen der österreichischen Arbeiter/innen anlässlich der Maifeiern von 1890 und 1891 verzichtete die Regierung Taaffe auf eine weitere Verlängerung.

Mit Beginn der 1890er Jahre hatten die Behörden keine Anstalten mehr gemacht, die Arbeiter/innen/bewegung durch ein völliges Verbot zum Schweigen zu bringen. Seit dem Parteitag von Hainfeld (1888/1889) gab es also keinen Versuch mehr, die Sozialdemokratie insgesamt zu illegalisieren. Das hieß jedoch nicht, dass die bürgerliche Staatsgewalt der sozialdemokratischen Bewegung nun teilnahmslos gegenüber gestanden wäre – es kam zwar zu keinem Parteiverbot mehr, allerdings nutzte die Regierung den breiten Spielraum der bürgerlichen Gesetze, um die Sozialdemokratie zu behindern, ihre Presse zu verbieten und finanziell so weit wie möglich zu schädigen. Friedrich Engels charakterisierte Anfang 1892 in einem Brief an den Parteiführer Victor Adler die Taktik der österreichischen Regierung folgendermaßen, indem er auf die (erst 1895 erfolgreichen) Versuche, die Arbeiter-Zeitung aus einer Wochen- in eine Tageszeitung auszubauen, anspielte:

„Euer Tagblatt werdet Ihr mit der Zeit bekommen, müsst es aber in der Hauptsache selbst schaffen. Bei eurer Pressgesetzgebung scheint mir der Schritt vom Wochenblatt zum Tagblatt ein sehr großer zu sein, der lange und starke Beine erfordert und euch ganz anders als bisher in die Hände der Regierung liefert, die euch durch Geldstrafen und Unkosten finanziell zu ruinieren sucht. Darin beweist sich wieder die – im Einzelnen immer größere – Schlauheit eurer Regierung; die Preußen sind dazu zu dumm und verlassen sich auf die brutale Gewalt, eure Staatsleute sind nur dumm, wenn sie etwas Großes tun sollen. Es frägt sich für mich, ob ihr ein Tagblatt sechs Monate gegen die Strafkosten halten könnt, und wenn’s eingehen müsste, wäre die Niederlage schwer zu verwinden.“vii

Engels‘ Bedenken waren alles andere als unbegründet: Allein der Parteiführer Victor Adler kassierte bis 1899, als er die letzte Freiheitsstrafe seines Lebens antreten musste, siebzehn Verurteilungen zu insgesamt fast neun Monaten Gefängnis plus Geldstrafen, dazu kamen neun Freisprüche und neun weitere eingestellte Untersuchungen.viii Die Repression betraf natürlich nicht nur den Repräsentanten der Partei, sondern auch die Leiter der örtlichen Arbeitervereine und auch ganz gewöhnliche Mitglieder. Dazu kamen ständige Konfiskationen der Zeitungen der Arbeiter/innen/bewegung: Anders als in Deutschland während des Sozialistengesetzes wurden die Zeitungen in Österreich ab den späten 1880er Jahren nicht mehr verboten, sondern deren Herausgeber sollten durch Beschlagnahmungen, Konfiskationen und Gerichtsverfahren zermürbt und finanziell ruiniert werden: Zwischen Dezember 1886, als die erste Nummer der von Adler redigierten „Gleichheit“ als „Sozialdemokratisches Wochenblatt“ erschien, und 1894, als deren Nachfolgerin, die „Arbeiter-Zeitung“, zur Tageszeitung mutierte, wurden von 406 erschienenen Nummern 210 Ausgaben konfisziert – allein im Jahr 1894 waren es von 104 Nummern 83!ix Zu leiden hatte nicht nur die „Arbeiter-Zeitung“, sondern praktisch alle Presseorgane der Arbeiter/innen/bewegung, von den gewerkschaftlich orientierten Blättern bis zur „Arbeiterinnen-Zeitung“, bei der wir das für Österreich typische Schema wieder finden: Angeklagt wurde die Zeitung der proletarischen Frauenbewegung Österreichs im Aufsehen erregenden Schwurgerichtsprozess des Jahres 1895 nicht wegen Staatsgefährdung oder Ähnlichem, sondern wegen Herabwürdigung der Institution der Ehe…x

Notstandsgesetze und Kriminalisierung

Für die Taktik des Obrigkeitsstaates und die Abwehrtaktik der Arbeiter/innen/bewegung von besonderem Interesse sind in unserem Zusammenhang die verschiedenen Anklagen gegen Victor Adler. Zum besseren Verständnis ist aber ein Blick auf die rechtliche Situation in Österreich vor der Jahrhundertwende nötig. Wie gesagt fehlte ein dem Sozialistengesetz vergleichbares, ausschließlich gegen die Arbeiter/innen/bewegung gerichtetes rechtliches Instrumentarium in Österreich. Aber auch so boten die rechtlichen Möglichkeiten genügend Handhabe, um rigoros gegen die organisierte Arbeiter/innen/bewegung vorgehen zu können.

In keinem anderen Land stand den Regierenden eine so reiche Palette an Not- und Ausnahmeregelungen zur Verfügung als hierzulande. Die erste Möglichkeit bestand in der Anwendung des Notverordnungsrechtes; nicht weniger als 156 Mal wurde der § 14 von 1867 bis 1914 in bestimmten Teilen der Monarchie (genauer gesagt: der österreichischen Reichshälfte) in Kraft gesetzt und damit die im Staatsgrundgesetz definierten bürgerlichen Freiheitsrechte entscheidend eingeschränkt. Für die österreichische Realverfassung typisch war die schwammige Definition des Anwendungsbereiches, nämlich neben Kriegen und im Falle innerer Unruhen auch wenn, was den Interpretationsspielraum dramatisch erweiterte, „in ausgedehnter Weise hochverräterische oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit gefährdende Umtriebe sich offenbaren“. In solchen Situationen konnten „zeitweilig“ und „örtlich“ die persönlichen Freiheitsrechte der Staatsbürger/innen ganz oder teilweise eingeschränkt und die Tätigkeit von Vereinen verboten oder die Weiterführung der Vereinstätigkeit nur unter Auflagen gestattet werden.

Besonders bedrohlich musste auf die proletarische Bewegung die Möglichkeit der innerstaatlichen Ausweisung wirken: Da gerade in Industrieregionen und städtische Ballungszentren viele aus ländlichen Gebieten zuzogen, bot die Ausweisung von nicht hier Geborenen in ihre jeweiligen Heimatgemeinden eine gefürchtete und auch systematisch genutzte Möglichkeit, um missliebige Arbeiter/innen mit der Abschiebung in ihre Heimatgebiete von den Zentren der Bewegung zu isolieren, in Not und Elend zu stürzen und damit drastisch die konsequenzen eines oppositionellen Engagements zu demonstrieren. Allein in der ersten Woche nach der Verhängung des Ausnahmezustandes von 1884 wurden aus Wien 300 Personen ausgewiesen.

Die rechtliche Basis für die Verhängung des Ausnahmezustandes, wie er von 1884 bis 1891 in Wien, Korneuburg und Wiener Neustadt bestand, war das Suspensionsgesetz von 1869. Und an diesem Gesetz bzw. seiner Anwendung wird besonders deutlich, weshalb in der Österreich-Ungarischen Monarchie ein dem deutschen Sozialistengesetz nachempfundenes Gesetz speziell gegen die Arbeiter/innen/bewegung nicht ausreichte: Sieben Mal wurde bis 1914 wegen Unruhen der Ausnahmezustand verhängt: 1868/69 über Prag und Umgebung; 1869/70 über den Bezirk Cattaro in Süddalmatien; 1882 bis 1890 erneut über Cattaro; zwischen 1884 bis 1891 über mehrere Verwaltungsgebiete Nieder- und Oberösterreichs, Böhmens, Mährens, der Steiermark und Kärntens; 1893 bis 1895 erneut über Prag sowie die böhmischen Bezirke Carolinenthal, Smichow und Kladno; 1898/1899 über 33 politische Bezirke in Galizien und 1902 über die Stadt Triest.xi

In Österreich-Ungarn war nicht nur der Klassengegensatz eine Bedrohung des Staates, sondern das waren zunehmend auch die nationalen Bewegungen, die immer wieder ganze Teile des Vielvölkerstaates erschütterten. Eine Ausnahmegerichtsbarkeit ausschließlich und exklusiv nur gegen die proletarische Bewegung hätte in dieser Situation wenig geholfen, die Habsburger Monarchie stellte sich auch rechtlich auf ein breiter gefächertes Bedrohungsszenario ein und sicherte sich dagegen ab. Das scheint uns der Hauptgrund dafür zu sein, dass sich die Monarchie Möglichkeiten mit Not- und Ausnahmeverordnungen schuf, die flexibel sowohl gegen nationale als auch gegen Klassenunruhen angewandt werden konnten. So wurde das Standrecht mit seinen Alternativen Freispruch oder Todesstrafe in „Friedenszeiten“ in der Monarchie vornehmlich gegen national motivierte Unruhen eingesetzt und nicht so sehr gegen die Arbeiter/innen/bewegung: 1869 wurde das Standrecht als Ergänzung des Ausnahmezustands in Cattaro verhängt, ebenso 1898 in Galizien. Nach den nationalen Unruhen nach der Sprachenreform von Badeni herrschte in Prag Ende 1897 das Standrecht auch ohne vorherigen Ausnahmezustand.

Aber auch schon die „normalen“ Gesetze boten genügend Möglichkeiten zur Schikanierung: Neben der ständigen Drohung mit der Anklage wegen Hochverrats war die Arbeiter/innen/bewegung vor allem mit Pressedelikten und Ehrenbeleidigungsklagen konfrontiert, die rechtlichen Möglichkeiten bezüglich der Religionsstörung wurden bereits genannt. Weitere, besonders gerne gegen die Arbeiter/innen/bewegung angewandte Paragraphen waren die Beleidigung der Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses, vor allem aber die leicht zu konstruierende Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Die Staatsgewalt verfügte also über ein breites Instrumentarium an Verfolgungsmöglichkeiten politisch-oppositioneller Aktivitäten auch ohne Ausnahmegesetzgebung. .xii

Das Hauptproblem für die Arbeiter/innen/bewegung lag in der Vagheit der Bestimmungen über politische Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch von 1852. So machte sich jede/r bereits des Verbrechens der Störung der Ruhe und Ordnung schuldig, der „zur Verachtung oder zum Hasse wider die Regierungsform oder Staatsverwaltung aufzureizen“ suchte (§ 65). Unter Strafe wurde auch gestellt, wer „durch Schmähungen, Verspottungen, unwahre Angaben oder Entstellungen von Tatsachen die Anordnungen und Entscheidungen der Behörden“ herabwürdigen wollte (§ 300), und der § 302 des Gesetzbuches verurteilte jene, der andere „zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme), Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen Parteiungen gegeneinander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht“. Mit dem § 305 wurden schließlich die Institutionen „der Ehe, der Familie, des Eigentums“ geschützt.xiii

Ohne große Schwierigkeiten konnte jede Kritik an Behörden und ihren Entscheidungen kriminalisiert werden, ebenso war schon der unter Strafe gestellte Versuch der Aufreizung zu Feindschaft gegenüber anderen Klassen oder Ständen nur unschwer auf gewerkschaftliche Aktivitäten zu beziehen, eine klassenkämpferische Propaganda war damit jederzeit kriminalisierbar.

Dass sich hier ein breiter Ermessensspielraum auftat zwischen den Garantien des im bürgerlich-liberalen Geiste gehaltenen Staatsgrundgesetzes und den restriktiven Bestimmungen des neoabsolutistisch beeinflussten Strafgesetzbuches war auch den liberalen Urhebern der Verfassung bewusst. Dem wurde gegengesteuert, indem politische Häftlinge in den Genuss eines „angenehmeren“ Strafvollzuges kamen als „gewöhnliche Kriminelle“. Besonders wichtig aber war, dass die Urteilsfindung in politischen Prozessen nicht Berufsrichtern, sondern Laienrichtern, also Geschworenengerichten, übertragen wurde. Den Laienrichtern wurde damit implizit eine Art neutrale Position zwischen Staatsgewalt und politischen Angeklagten zugeschrieben.

Die auch bei Victor Adlers Verurteilungen spürbaren Auseinandersetzungen um die Geschworenengerichtsbarkeit war ein nicht unerheblicher Faktor im Kampf der Arbeiter/innen/bewegung mit der politischen Justiz. Hier gab es reale Konflikte zwischen dem Kaiserhaus und der Bourgeoisie, die sich ihr Klassenrecht auf eine Mitwirkung an der Urteilsfindung nicht mehr so einfach nehmen lassen wollte. Im Revolutionsjahr 1848 errungen, war die Geschworenengerichtsbarkeit 1852 abgeschafft worden. 1869 kam es zur Wiedereinsetzung der Schwurgerichte für Pressedelikte, Mai 1873 folgte mit der neuen Strafprozessordnung die Ausdehnung der Schwurgerichte auf alle mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen sowie auf alle politischen oder durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen oder Vergehen. Den geschworenen Reaktionären um das Kaiserhaus gingen diese Bestimmungen zu weit: Am selben Tag, als 1873 die Ausdehnung der Schwurgerichte Gesetzeskraft erlangte, trat nach „allerhöchster Entschließung“ des Kaisers Franz Joseph ein weiteres Gesetz in Kraft, das die Möglichkeit vorsah, diese zeitweilig auch wieder aufzuheben und statt dessen Ausnahmegerichte einzusetzen.xiv

Natürlich waren die Geschworenengerichte ein Klassenvorrecht der Bourgeoisie und der anderen gehobenen Schichten – denn immerhin wurden von den politischen Behörden die Laienrichter aus der Schicht derjenigen männlichen Staatsbürger ausgewählt, die eine jährliche Steuerleistung von mindestens 10 Gulden aufwiesen. Und obwohl Arbeiter damit automatisch von dem Privileg, an der Rechtsprechung bei bestimmten Delikten mitwirken zu können, ausgeschlossen wurden, fielen die Urteile von Laienrichtern oft gravierend günstiger aus als die von Berufsrichtern. Geschworene als Laienrichter urteilten in der Regel, selbst wenn sie wie praktisch immer der Sozialdemokratie und der Arbeiter/innen/bewegung politisch fern standen, milder als Berufsrichter. So waren etwa bei Pressedelikten Freisprüche an der Tagesordnung. Von Laienrichtern wurde der Spielraum, was gegenüber staatlichen Instanzen erlaubt sein müsste, also offensichtlich erheblich weiter gesehen als von Berufsrichtern.

Mit dem Suspensionsgesetz von 1884 und der Verhängung des Ausnahmezustands war die Regierung die ungeliebten Geschworenengerichte in mehreren Gerichtsbezirken – u.a. in Wien – fürs erste einmal los. An deren Stelle agierte ein Ausnahmegerichtshof, der berüchtigte „Holzinger-Senat“, benannt nach dem Vizepräsidenten des Wiener Landesgerichtes, Hofrat Ritter von Holzinger. Mit dem den Ausnahmezustand ergänzenden „Anarchistengesetz“ von 1886 wurden für zwei Jahre für die gesamte österreichische Reichshälfte die Geschworenengerichte für strafbare Handlungen, denen „anarchistische, auf den Sturz gewaltsamen Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen“ zugrunde lagen, außer Wirksamkeit gesetzt.

Die Staatsanwaltschaften versuchten in dieser Periode daher auch gezielt, alle Tätigkeiten der Arbeiter/innen/bewegung als anarchistische Verschwörungen zu definieren und damit unter die Zuständigkeit der Ausnahmegerichte zu stellen, da deren Tätigkeit auf den gewaltsamen Umsturz gerichtet sei. So fand sich Victor Adler 1889 vor dem „Holzinger-Senat“, da allein schon die Publizierung von Missständen als Aufreizung zu umstürzlerischen Handlungen definiert wurde.

Nach dem Ende der Ausnahmegesetze

Mit 1891 fiel das bequeme Mittel der Ausnahmegerichtsbarkeit endgültig weg. Nun unterstanden politische Verbrechen wieder generell der Zuständigkeit der Schwurgerichte. Für Angeklagte der Sozialdemokratischen Partei bestanden nun wieder recht gute Möglichkeiten, einen Prozess publizistisch zu nutzen und gerade mittels eines Prozesses – vor allem vor Schwurgerichten – das Handeln der Staatsanwaltschaften an den öffentlichen Pranger zu stellen. Ein Freispruch durch Geschworene konnte so durchaus zu einer Blamage der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Regierung werden. Und selbst eine Verurteilung musste durch das öffentliche Echo noch keineswegs einen Sieg der Staatsanwaltschaft über die oppositionelle Arbeiter/innen/bewegung darstellen.

Der Umgang der Gerichtsbarkeit mit Repräsentant/inn/en der Sozialdemokratischen Partei und der Gewerkschaften ähnelte in den 1890er Jahren also einem taktischen Spiel: Schon in der Voruntersuchung musste genau überlegt werden, ob das Risiko einer Schwurgerichtsverhandlung eine „politische“ Anklageerhebung rechtfertigte, oder ob es nicht besser sei, vor einem Bezirksrichter z.B. eine „gewöhnliche“ Ehrenbeleidigungsklage nach § 491, am besten eine von Staats wegen zu verfolgende „Amtsehrenbeleidigung“, verhandeln zu lassen, die zwar nur geringe, wie Nadelstiche wirkende Strafen brachte, aber durch Verhandlungen vor einem Einzelrichter ein wesentlich geringeres Prozessrisiko darstellte.xv Die Anklage, in einer Zeitung der Arbeiter/innen/bewegung sei eine bestimmte Behörde dem „öffentlichen Spotte“ ausgesetzt gewesen oder „verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen“ geziehen worden (§ 491), war ebenso leicht zu konstruieren wie eine Verhandlung nach § 312, der die „Beleidigung von öffentlichen Beamten, Dienern, Wachen usw.“ unter Strafe stellte.

Die Sozialdemokratie nahm dieses taktische Spielchen auf: So bekannte sich in mehreren Verhandlungen vor Einzelrichtern Victor Adler wegen Ehrenbeleidigung dazu, dass er den Vorsatz gehabt habe, gegen die Regierung „aufzureizen“ – dieses Delikt wurde zwar wesentlich schwerer bestraft, hatte aber den Vorteil, als „politisch“ anerkannt und damit vor einem Schwurgericht verhandelt zu werden. Mehrfach ergab sich die paradoxe Situation, dass sich Adler ausdrücklich und „in vollem Vorsatz“ zum schweren Delikt der „Aufreizung zum Hass und zur Verachtung gegen die Regierung“ bekannte – eine bloße Beleidigung der Regierung sei „unter der Würde seiner Aufgabe“ gewesen –, die Staatsanwaltschaft jedoch dem Wunsche des Angeklagten, endlich sein Recht zu bekommen und wegen Aufreizung vor ein Schwurgericht gestellt zu werden, nicht folgen wollte – sie sehe keine Aufreizung gegeben. Offensichtlich wollten die staatlichen Instanzen Adler als führenden Kopf der Arbeiter/innen/bewegung durch Verfolgungsmaßnahmen zwar treffen und auf Dauer zermürben, ohne ihm aber die Chance auf die Publizität eines großen Schwurgerichtsprozesses und die „Ehre“ eines politischen Prozesses zu geben. Denn in allen drei Schwurgerichtsprozessen der 1890er Jahre war Adler von den Laienrichtern freigesprochen worden – die Entpolitisierung der Verfahren durch die Beschränkung auf Anklagen vor einem Bezirksgericht war da immer noch die für die Staatsanwaltschaft weniger riskante Alternative.

Kehren wir nochmals zur Eingangscharakteristik Österreichs durch Victor Adler zurück: Despotismus, gemildert durch Schlamperei. Denn neben dem Despotismus sollte auch die andere Seite nicht vergessen werden: ein Repression, Despotismus und Absolutismus entgegenwirkender Faktor: die Schlamperei, begleitet von einem bürokratischen Pragmatismus. Dazu ein einziges Beispiel: Der in Brünn geborene spätere Chefredakteur des sozialdemokratischen „Vorwärts“ der Weimarer Republik, Friedrich Stampfer, schildert in seinen Lebenserinnerungen eine typische Begebenheit aus dem alten Österreich: Nach dem Ausfall eines Redners musste Stampfer 1898 kurzfristig für eine Feier zum 50. Jahrestag der Revolution von 1848 einspringen. Nach dem Gesetz hatten die Texte der Versammlungsreden vorher schriftlich bei der Polizei zur Genehmigung vorgelegt zu werden. Da dazu die Zeit fehlte, bat Stampfer den zuständigen Polizeikommissär, ihm die Rede mündlich vortragen zu dürfen. Der lehnte ab, nicht weil dies gegen das Gesetz gewesen wäre, sondern aus pragmatischen Gründen: Er sei ein alter Beamter und habe schon so viele Revolutionsreden gehört, er wisse schon, was da gesagt werde. Es sei am besten und gehe am schnellsten, er schreibe als Beamter gleich selbst die Revolutionsrede auf, um sie dann in den Akt legen zu können. Stampfer brauchte nur mehr die „offizielle“ Rede zu unterzeichnen und konnte sich in der Zwischenzeit auf seinen Auftritt vorbereiten.xvi Bürokratischer Pragmatismus wie in dem hier dargestellten Fall ließ natürlich die behördliche erwünschte Repression oft genug ins Leere laufen.

Andererseits wirkte sich der bürokratische Pragmatismus auch gegen die Arbeiter/innen/bewegung aus. Victor Adler schilderte am Gründungsparteitag die breit geübte behördliche Praxis der amtlichen Verzögerungen als „etwas spezifisch Österreichisches“: Welchen Wert habe es, so Adler in einer rhetorischen Frage an die Delegierten, wenn ein Rekurs gegen ein Versammlungsverbot z.B. nach sechs Monaten für uns günstig erledigt werde, wenn die zur Diskussion gestellte Frage vielleicht überhaupt nicht mehr aktuell sei…xvii

Nach 1900 ebbte die politische Justiz gegen Arbeiter/innen/bewegung und Sozialdemokratie stark ab. Dafür waren mehrere Faktoren verantwortlich: Erstens scheinen nun die Behörden auch die bisherige Taktik mehr und mehr hinterfragt zu haben, über die kleinen Nadelstiche von (Amts-) Ehrenbeleidigungsprozessen vor dem Bezirksgericht die Arbeiter/innen/bewegung schädigen zu wollen. Durch die weite Verbreitung der proletarischen Presse konnten auch solche Fälle publizistisch gut verwertet werden. Und auch gegen die ständigen Konfiskationen der proletarischen Presse war ein wirksames Mittel gefunden worden: Über parlamentarische Interpellationen, weshalb der betreffende Artikel beanstandet worden sei, konnten Presseerzeugnisse immunisiert werden – Nicht der Artikel selbst, sondern die (mit diesem inhaltlich idente) parlamentarische Anfrage wurde nun abgedruckt.

Eine „konstruktive Opposition“

Wichtiger aber sind wohl die dahinter liegenden politischen Ursachen für diese Strategieänderung: Die Endphase der Donaumonarchie war von einer zunehmenden Desintegration des Staates geprägt. Die nationalen Gegensätze verschärften sich zunehmend, die altersschwache Monarchie mit einem greisen Monarchen an der Spitze war immer weniger zu einem innenpolitischen Ausgleich zwischen den unterschiedlich weit entwickelten Kronländern in der Lage.

In diesem Vielvölkerstaat war die Sozialdemokratie zwar die Oppositionspartei, aber sie war dabei durchaus konstruktiv und als sozialpolitische Reformbewegung bereit zu einer Integration in den bürgerlichen Staat. Der sich radikal gebende, aber in Wirklichkeit auf eine reformistische Kleinarbeit fixierte „Austromarxismus“ war das direkte Spiegelbild dieser Situation: Die reaktionäre Stellung von Adel und Bourgeoisie wies einer proletarischen Partei einen vergleichsweise breiten Spielraum zu, ohne dass diese jedoch Bündnispartner/innen in bürgerlichen Kreisen gefunden hätte. Das wies ihr ein revolutionäres Gepräge zu. Andererseits akzeptierte die Sozialdemokratie den durch den Gesamtstaat vorgegebenen Boden, identifizierte sich mit dessen Interessen und war bereit zu den „kleinen Kompromissen“ der tagtäglichen politischen Arbeit. Besonders nach Erringung des gleichen Männer-Wahlrechts 1905/1907 schärften sich diese Konturen zunehmend. Die Partei kultivierte bei all ihrer Opposition nun ihre „konstruktive Haltung“, die sie als „einzige vernünftige Kraft unter den Wahnsinnigen“ vor allem in der nationalen Frage einnehmen wollte – eine Haltung, die in einigen Fragen sogar zu einer Interessenparallelität mit der Krone inmitten eines auseinanderfallenden Vielvölkerstaates führte und schließlich in der Burgfriedenspolitik 1914/1918 münden sollte.

Natürlich war diese Interessenparallelität nur eine sehr partielle, die auch immer wieder durch die Eigendynamik des politischen Lebens und die Eigeninteressen des Proletariats gestört wurde. Denen musste die Parteiführung Rechnung tragen, wollte sie die Fühlung mit den Massen nicht verlieren. Doch im Grunde war die Integration in den bürgerlichen Staat der Habsburger Monarchie schon vor 1914 weit fortgeschritten – die im Vergleich zur SPD nachgiebige Haltung der österreichischen Parlamentsfraktion in Fragen der höfischen Zeremonien waren nur der symbolische Ausdruck davon.

Nicht zufällig fiel die Reaktion der sozialdemokratischen Parteiführung auf die Teuerungsunruhen von September 1911 trotz aller verbalen Solidaritätsbekundungen sehr verhalten aus. Von den tagelangen Protesten gegen die zunehmende Verschlechterung der Lebensverhältnisse, einem spontanen und elementaren Ausbruch von Zorn und Verzweiflung in mehreren Städten der Monarchie, schien auch die Parteiführung überrascht zu sein – es kam zu schweren Auseinandersetzungen mit Polizei und Militär, im proletarischen Wiener Stadtteil Ottakring wurden Schulen und Tramways in Brand gesetzt, Barrikaden errichtet und Geschäfte geplündert, das Militär erhielt Schießbefehl. Die Bilanz waren allein in Wien drei Tote; 488 Demonstrant/inn/en wurden verhaftet, gegen 283 Anklage erhoben. 173 Personen wurden verurteilt, die Strafsumme belief sich unter Einrechnung der Untersuchungshaft auf etwa 70 Jahre.xviii

Der tiefere Sinn der Massenprozesse war es gewesen, der Sozialdemokratischen Partei ihre Grenzen und den ihrzugestandenen Spielraum der politischen Betätigung klar aufzuzeigen. Das funktionierte zwar nicht auf der Ebene der Verhandlungen – hier wurde der spontane, von der Parteiführung nicht gesteuerte Charakter der Unruhen deutlich.xix Sehr wohl aber hatte die Parteiführung den Wink verstanden: Schon 1910 hatte Otto Bauer versucht, die Partei auf eine langfristige und im Grunde rein parlamentarische Perspektive eines Kampfes gegen die Teuerung festzulegen. Und Karl Renner kritisierte in der theoretischen Zeitschrift der Sozialdemokratie, im „Kampf“, dass die ungeschulten Massen in den „Klassenkampf“, so wie er ihn verstanden wissen wollte, fremde Methoden einbringen und diesen dadurch verwässern und gefährden würden. Am Parteitag von 1911 wurde von Bauer und Renner gemeinsam eine Teuerungsresolution eingebracht, und Renner konstatierte, dass die „Eruption“ vom September zwar verstanden, aber nicht gebilligt werde. Es handle sich um ein Ereignis, das nicht im Rahmen der Taktik liege, „die der Arbeiterklasse vorgeschrieben ist“. Die Partei müsse „mitwirken, dass diese Mittel anarchistischen Charakters nicht in die Partei eindringen“.xx

Die Ereignisse von 1911 und dass die Parteiführung letztlich selbst die Grenzen akzeptierte, die ihr zugewiesen wurden, stellten eine gewichtige Niederlage der Arbeiter/innen/bewegung vor 1914 dar, zementierten – gegen einige interne Opposition in den eigenen Reihen – den strikt parlamentarischen Kurs der deutsch-österreichischen Sozialdemokratie und stärkten weiter die reformistische Strömung.

Bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges im Jahre 1914 hatte die österreichische Arbeiter/innen/bewegung ein knappes halbes Jahrhundert der Verfolgung und der staatlichen Repression hinter sich, hatte über Jahre unter Ausnahmegesetzen zu leiden gehabt. Der zunehmende Spielraum, den sich die proletarische Bewegung insbesondere seit dem Hainfelder Parteitag erkämpft hatte, führte auch zu einer Stärkung reformistischer Ideen. Der bürgerliche Staat kam nicht nur der Sozialdemokratie entgegen, die sozialdemokratische Parteiführung ging insbesondere nach 1900 auch immer wieder einige entscheidende Schritte auf den bürgerlichen Staat zu und zeigte ihre Bereitschaft, sich an den übergeordneten Interessen eines österreichischen Staatswesens zu orientieren.

Die österreichische Arbeiter/innen/bewegung hatte aber auch mit der staatlichen Repression zu leben gelernt und sich ein reiches taktisches Instrumentarium aneignen können, um auf diese Unterdrückungspolitik reagieren zu können. Im Grunde versuchte der Austromarxismus beides zu vereinen – die unbeugsame Haltung einer revolutionären Arbeiter/innen/bewegung und deren Unerschütterlichkeit gegenüber staatlicher Verfolgung und Unterdrückung und das schrittweise Hineinwachsen in den bürgerlichen Staat als soziale Reformpartei. Mit dem Kriegsausbruch 1914 und seiner Bereitschaft zur Burgfriedenspolitik offenbarte der Austromarxismus seinen opportunistischen Grundcharakter. Aber die frühe österreichische Arbeiter/innen/bewegung und deren Umgang mit Unterdrückung und Repression, die Bereitschaft ihrer Repräsentant/inn/en, Not und Verfolgung auf sich zu nehmen, all das verdient nach wie vor nicht nur unsere Aufmerksamkeit, sondern auch unsere Hochachtung.

 

 

Zitierte Literatur:

 

Ardelt, Rudolf G.: Victor Adler vor Gericht. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.83ff.

 

Brügel, Fritz: Geschichte der österreichischen Sozialdemokratie. Band IV. – Wien 1924

 

Engels an Victor Adler, 19.2.1892. – in: MEW 38, S.278ff.

 

Freie Liebe und bürgerliche Ehe. Schwurgerichtsverhandlung gegen die „Arbeiterinnen-Zeitung“. – Kleine Schriftenreihe zur österreichischen Arbeiter/innen/geschichte, Herausgegeben von der Revolutionär Sozialistischen Organisation, Nr.12

 

Gingrich, Oliver: Anarchismus in der Habsburgermonarchie. – http://derstandard.at/?url=/?id=1359861

 

Hautmann, Hans: Geschworenengerichte auf Abruf. Wie man den Ausnahmezustand im alten Österreich rechtlich regelte und praktisch handhabte. – in: Justiz und Erinnerung Nr.11 / Dezember 1995, S.19ff.

 

Kautsky, Karl: Erinnerungen und Erörterungen. Herausgegeben von Benedikt Kautsky. – S’Gravenhage 1960

 

Kulemann, Peter: Am Beispiel Austromarxismus. Sozialdemokratische Arbeiterbewegung in Österreich von Hainfeld bis zur Dollfuss-Diktatur. – Hamburg 1979

 

Lienhart-Schmidlechner, Karin Maria: Prozesse in der Steiermark 1875-1889. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.71ff.

 

Maderthaner, Wolfgang und Mattl, Siegfried: „… den Straßenexcessen ein Ende machen.“ – Septemberunruhen und Arbeitermassenprozeß 1911. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.117ff.

 

Protokoll über die Verhandlungen des Parteitages der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei in Österreich. Abgehalten in Innsbruck vom 29. Oktober bis 2. November 1911. – Wien 1911

 

Stampfer, Friedrich: Erfahrungen und Erkenntnisse. Aufzeichnungen aus meinem Leben. – Köln 1957

 

Steiner, Herbert: Der Wiener Hochverratsprozeß 1870. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.13ff. Trotzki, Leo: Die Balkankriege. 1912-13. Aus dem Russischen übersetzt von Hannelore Georgi und Harald Schubärth. – Essen 1996

 

Verhandlungen des Parteitages der Österreichischen Sozialdemokratie in Hainfeld (30., 31. Dezember 1888 und 1. Januar 1889). Nach dem stenographischen Protokoll herausgegeben von J. Popp und G. Häfner. – Wien 1889

 

 

i Trotzki, Leo: Die Balkankriege. 1912-13. Aus dem Russischen übersetzt von Hannelore Georgi und Harald Schubärth. – Essen 1996, S.81

 

ii Steiner, Herbert: Der Wiener Hochverratsprozeß 1870. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.20

 

iii Lienhart-Schmidlechner, Karin Maria: Prozesse in der Steiermark 1875-1889. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.72

 

iv Gingrich, Oliver: Anarchismus in der Habsburgermonarchie. – http://derstandard.at/?url=/?id=1359861

 

v Kulemann, Peter: Am Beispiel Austromarxismus. Sozialdemokratische Arbeiterbewegung in Österreich von Hainfeld bis zur Dollfuss-Diktatur. – Hamburg 1979, S.63

 

vi Kautsky, Karl: Erinnerungen und Erörterungen. Herausgegeben von Benedikt Kautsky. – S’Gravenhage 1960, S.507

 

vii Engels an Victor Adler, 19.2.1892. – in: MEW 38, S.279

 

viii Kulemann, a.a.O., S.73

 

ix Brügel, Fritz: Geschichte der österreichischen Sozialdemokratie. Band IV. – Wien 1924, S.280

 

x Freie Liebe und bürgerliche Ehe. Schwurgerichtsverhandlung gegen die „Arbeiterinnen-Zeitung“. – Kleine Schriftenreihe zur österreichischen Arbeiter/innen/geschichte, Herausgegeben von der Revolutionär Sozialistischen Organisation, Nr.12

 

xi Hautmann, Hans: Geschworenengerichte auf Abruf. Wie man den Ausnahmezustand im alten Österreich rechtlich regelte und praktisch handhabte. – in: Justiz und Erinnerung Nr.11 / Dezember 1995, S.21

 

xii Ardelt, Rudolf G.: Victor Adler vor Gericht. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.84

 

xiii ebenda, S.84

 

xiv Hautmann, a.a.O., S.23

 

xv Ardelt, a.a.O., S.84

 

xvi Stampfer, Friedrich: Erfahrungen und Erkenntnisse. Aufzeichnungen aus meinem Leben. – Köln 1957, S.18

 

xvii Verhandlungen des Parteitages der Österreichischen Sozialdemokratie in Hainfeld (30., 31. Dezember 1888 und 1. Januar 1889). Nach dem stenographischen Protokoll herausgegeben von J. Popp und G. Häfner. – Wien 1889, S.33

 

xviii Maderthaner, Wolfgang und Mattl, Siegfried: „… den Straßenexcessen ein Ende machen.“ – Septemberunruhen und Arbeitermassenprozeß 1911. – in: Stadler, Karl R. (Hrg.): Sozialistenprozesse. Politische Justiz in Österreich 1870-1936. Mit einem Vorwort von Bundeskanzler Dr. Fred Sinowatz. – Wien, München, Zürich 1986, S.132

 

xix ebenda, S.145

 

xx Protokoll über die Verhandlungen des Parteitages der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei in Österreich. Abgehalten in Innsbruck vom 29. Oktober bis 2. November 1911. – Wien 1911, S.296